Photovoltaik und Ladepunkte: Neuerungen im Baurecht
Abteilung Bauen der Kreisverwaltung informiert
Landkreis. 09.03.2025. Die niedersachsenweite Photovoltaikpflicht bei Neubauten und neue bundesweite Regelungen für verpflichtende E-Ladepunkte bei allen Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen – das sind zwei wichtige gesetzliche Regelungen im Baurecht, auf die das Bauamt der Kreisverwaltung nun hinweist.
„Wir stellen bei unseren Gesprächen mit angehenden Bauherren beziehungsweise Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern aktuell fest, dass beide seit Anfang des Jahres geltende baurechtliche Regelungen zum Teil noch nicht überall bekannt sind“, erläutert Jörg Homann, Leiter der Abteilung Bauen des Landkreises Harburg. „Wenn sie bei der Planung und Antragsstellung von neuen Bauvorhaben von Beginn an berücksichtigt werden, hilft das sowohl uns als Baubehörde und ganz besonders den Antragstellern den Baugenehmigungsprozess so schnell und zielgerichtet wie nur möglich über die Bühne zu bringen.“
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Niedersachsenweite Photovoltaikpflicht seit Anfang 2025
Seit 1. Januar 2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende Photovoltaik-Pflicht für alle neuen Gebäude und bei Veränderungen an Dächern. Die durch eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) festgeschriebene Photovoltaikpflicht gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaik zur Stromerzeugung belegt werden. Wenn Veränderungen am Dach von Bestandsgebäuden vorgenommen werden, beispielsweise durch geplante Erneuerungen oder Anbauten, gilt das gleiche: Es muss ebenfalls mindestens 50 Prozent der Dachfläche belegt werden.
Seit 1. Januar 2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende Photovoltaik-Pflicht für alle neuen Gebäude und bei Veränderungen an Dächern. Die durch eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) festgeschriebene Photovoltaikpflicht gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaik zur Stromerzeugung belegt werden. Wenn Veränderungen am Dach von Bestandsgebäuden vorgenommen werden, beispielsweise durch geplante Erneuerungen oder Anbauten, gilt das gleiche: Es muss ebenfalls mindestens 50 Prozent der Dachfläche belegt werden.
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In Ausnahmefällen kann die Photovoltaikpflicht reduziert werden oder entfallen – etwa wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist oder die Belegung anderen öffentlich-rechtlichen Flächen widerspricht. Mögliche Ausnahmen befreien in der Regel nicht komplett von der Photovoltaikpflicht, sondern führen lediglich zu einer Verkleinerung der erforderlichen Photovoltaikanlage. Und auch wenn weniger als 50 Prozent eines Daches für Photovoltaik geeignet ist, entfällt die Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche muss Photovoltaik installiert werden. Ausnahmen von der Pflicht müssen nicht beantragt, sondern lediglich in den Bauvorlagen dokumentiert werden. Umfassende Informationen zur neuen Photovoltaikpflicht in Niedersachsen finden sich unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/PV-Pflicht-in-Niedersachsen-ab-2025-4115
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Bundesweite Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
Seit 1. Januar 2025 gelten die Regelungen des GEIG, mit dem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt werden. Dadurch muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen. Dadurch gibt es die Möglichkeit, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.
Seit 1. Januar 2025 gelten die Regelungen des GEIG, mit dem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt werden. Dadurch muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen. Dadurch gibt es die Möglichkeit, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.
Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Alle Informationen zur Ladepunktverpflichtung finden sich unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz.html.
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz.html.
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