Wer Bäume fällt, braucht oft eine Genehmigung
Landkreis Harburg erinnert an gesetzliche Regelungen
Landkreis. 30.09.2023. Die knorrige alte Eiche in der Landschaft, die schlanke hohe Birke am Wegesrand, aber auch der Birnbaum auf dem Rasen – sie sind mehr als eine Augenweide. Vögel nisten in darin, Eichhörnchen toben über ihre Äste, sie bieten Insekten Nahrung und natürlich sind die Bäume unverzichtbarer Sauerstoffproduzent. Und obwohl sie selbst unter den Folgen des Klimawandels wie Hitze und Dürre leiden, bremsen sie den Klimawandel.
Egal, ob auf der Wiese, am Wegesrand oder im heimischen Garten, Bäume und Sträucher sind lebenswichtig und haben wichtige Funktionen. In vielen Fällen sind sie deshalb besonders geschützt – wen sie stören, wer sich über Äste oder Laub ärgert, der darf nicht einfach zur Motorsäge oder Axt greifen. So können Fällungen auch gegen das Artenschutzrecht verstoßen, wenn beispielsweise Höhlen, Nester und Hohlräume vorzufinden sind. Für Gehölzentnahmen, die ohnehin nur im Herbst und Winter ab 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt sind, besteht ...
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... aufgrund der gesetzlichen Regelungen in bestimmten Fällen die Pflicht, eine Genehmigung zu beantragen. Darauf weist der Landkreis Harburg hin.
Seit 2021 sind die Gehölze inner- und außerorts nicht nur durch Baumschutzsatzungen der Kommunen und Bebauungspläne geschützt, sondern auch aufgrund landesrechtlicher Regelungen. Damit müssen in Niedersachsen auch Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, genehmigt werden. Darunter fällt häufig die Beseitigung von Gehölzen, für die dann auch Ersatzpflanzungen erforderlich werden. Die Genehmigungspflicht gilt dabei im Innen- und Außenbereich. Das heißt, dass die Regelungen auch gelten, wenn Bäume im eigenen Garten gefällt werden.
Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, die dabei den Wert und die Funktion der Bäume für Natur und Landschaft berücksichtigt. Wenn Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Städte oder Regelungen in Bebauungspläne vorhanden sind, sind die Anträge – wie üblich – bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt zu stellen.
Ansprechpartner zu dem Thema sind Katja Born () und Friedrich Benecke (). Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten des Landkreises, https://www.landkreis-harburg.de/bauen-umwelt/naturschutz/eingriffe-in-natur-und-landschaft/.
Seit 2021 sind die Gehölze inner- und außerorts nicht nur durch Baumschutzsatzungen der Kommunen und Bebauungspläne geschützt, sondern auch aufgrund landesrechtlicher Regelungen. Damit müssen in Niedersachsen auch Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, genehmigt werden. Darunter fällt häufig die Beseitigung von Gehölzen, für die dann auch Ersatzpflanzungen erforderlich werden. Die Genehmigungspflicht gilt dabei im Innen- und Außenbereich. Das heißt, dass die Regelungen auch gelten, wenn Bäume im eigenen Garten gefällt werden.
Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, die dabei den Wert und die Funktion der Bäume für Natur und Landschaft berücksichtigt. Wenn Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Städte oder Regelungen in Bebauungspläne vorhanden sind, sind die Anträge – wie üblich – bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt zu stellen.
Ansprechpartner zu dem Thema sind Katja Born () und Friedrich Benecke (). Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten des Landkreises, https://www.landkreis-harburg.de/bauen-umwelt/naturschutz/eingriffe-in-natur-und-landschaft/.
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